§ 37b EStG-Rechner 2026
✔ Berechne, wie viel Netto bei den Empfänger:innen ankommt
✔ Berechne, wie hoch die pauschale Steuerlast für euch ausfällt
✔ Alles anhand der aktuellen Werte in 2026
§ 37b EStG-Rechner
Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen – Kostenermittlung für Unternehmen
Annahmen und Grenzen des Rechners
| Basis: | Voraussetzungen: | Berücksichtigt: |
|---|---|---|
| Steuer- und Sozialversicherungswerte 2026 (30 % Pauschalsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag, 6–7 % Kirchensteuer je Bundesland) | Zuwendung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bzw. zur vertraglichen Leistung erfolgen (Zusätzlichkeitsprinzip); reine Geldleistungen sind ausgeschlossen | 10.000-€-Höchstgrenze pro Empfänger:in und Wirtschaftsjahr – getrennt anwendbar für Mitarbeitende und Geschäftspartner:innen |
Unterschied Mitarbeitende/Geschäftspartner:innen: Bei eigenen Mitarbeitenden bleibt die Zuwendung zusätzlich sozialversicherungspflichtig, bei Geschäftspartner:innen entfällt dieser Anteil – Modellrechnung zur Orientierung, ersetzt keine Steuerberatung
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FAQ: Häufige Fragen zum § 37b EStG-Rechner
Der Rechner ermittelt, wie hoch die pauschale Steuerlast (30 % Lohnsteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer) für eine Sachzuwendung ausfällt und was euch die Zuwendung inklusive aller Nebenkosten insgesamt kostet. Bei Zuwendungen an eigene Mitarbeitende berücksichtigt er zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge.
Die Berechnung basiert auf den aktuellen Werten für 2026: 30 % Pauschalsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag und einem vereinfachten Kirchensteuersatz von 6 % (Baden-Württemberg/Bayern) bzw. 7 % (übrige Bundesländer). Der individuelle Sozialversicherungsanteil kann je nach Krankenkasse und Beitragsbemessungsgrenze leicht abweichen – für eine verbindliche Berechnung empfiehlt sich die Abstimmung mit eurer Steuerberatung.
Die Pauschalierung nach §37b EStG ist auf 10.000 € pro Empfänger:in und Wirtschaftsjahr begrenzt, ebenso darf die einzelne Zuwendung diesen Betrag nicht übersteigen. Der Rechner bildet Werte innerhalb dieser Grenze ab.
Übernehmt ihr als Arbeitgebende die Pauschalsteuer nach §37b EStG, bleiben Empfänger:innen vollständig unbelastet ("brutto für netto") und müssen die Zuwendung nicht selbst versteuern. Bei eigenen Mitarbeitenden fällt zusätzlich der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung an – überschlägig rund 20 % des Zuwendungswerts –, während Zuwendungen an Geschäftspartner:innen ohne diesen Sozialversicherungsanteil bleiben.
Ja. §37b EStG unterscheidet zwischen Zuwendungen an eigene Mitarbeitende (Abs. 2) und an Nicht-Arbeitnehmer:innen wie Geschäftspartner:innen (Abs. 1). Der Rechner bildet beide Fälle ab – ohne Sozialversicherungsanteil bei Geschäftspartner:innen, mit Sozialversicherungsanteil bei eigenen Mitarbeitenden.
Ein klassischer Gehaltsrechner zeigt, was vom Bruttolohn netto übrig bleibt. Der §37b EStG-Rechner geht einen anderen Weg: Er zeigt, was eine zusätzliche Sachzuwendung außerhalb des laufenden Gehalts an Pauschalsteuer und Nebenkosten verursacht – und wie viel davon die Empfänger:innen entlastet, weil sie die Zuwendung nicht selbst versteuern müssen.
Mehr zur Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
Wer tiefer einsteigen will: In unserem Beitrag über Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG, erklären wir alle Bausteine im Detail, typische Stolperfallen und weiteres relevantes für die Umsetzung in eurem Unternehmen.