Internetzuschuss vom Arbeitgeber: Steuerfrei das Homeoffice unterstützen
von Alina Friedrichs
In Zeiten hybrider Arbeitsmodelle und steigender Lebenshaltungskosten gewinnt der Internetzuschuss durch Arbeitgeber immer mehr an Bedeutung. Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden im Homeoffice unterstützen möchten, haben mit der sogenannten Internetpauschale eine einfache Möglichkeit, finanzielle Entlastung zu bieten – steuerfrei oder pauschal versteuert. In diesem Artikel erfahrt ihr, wie der Internetzuschuss funktioniert, worauf Arbeitgeber achten müssen und wie er sich optimal im Benefits-Portfolio einsetzen lässt.
Das Wichtigste in Kürze:
Der Internetzuschuss ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers zur Unterstützung der Internetkosten im Homeoffice.
Zwei Modelle sind möglich:
- Steuerfreie Erstattung mit Einzelnachweis (selten, da aufwendig)
- Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber (bis zu 50 €/Monat)
Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung:
- Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt erfolgen
- Das Internet wird auch beruflich genutzt, z. B. im Homeoffice
- Der Vertrag läuft auf den Namen des Mitarbeitenden
- Der Zuschuss darf die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten
- Die Kosten müssen durch den Arbeitgeber nachvollziehbar dokumentiert werden
Liegen diese Voraussetzungen vor und wird die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber vorgenommen, ist der Internetkostenzuschuss für Mitarbeitende steuer- und sozialabgabenfrei.
Inhalt:
- Was ist der Internetzuschuss bzw. die Internetkostenpauschale?
- Was ist die rechtliche Grundlage für den Internetzuschuss?
- Steuerfreie Erstattung oder Pauschalversteuerung?
- Höhe des Internetzuschusses durch den Arbeitgeber
- Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung
- Beispielrechnung
- Vorteile des Internetschuss für Arbeitgeber und Mitarbeitende
- Best Practices: So setzen Unternehmen den Internetzuschuss sinnvoll ein
- Fazit: Internetzuschuss als nachhaltiger Benefit
- Häufige Fragen (FAQ) zum Internetzuschuss
Was ist der Internetzuschuss bzw. die Internetkostenpauschale?
Der Internetzuschuss ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, mit der Kosten für den privaten Internetanschluss der Mitarbeitenden bezuschusst werden. Ziel ist es, die Nutzung des heimischen Internets für betriebliche Zwecke, insbesondere im Homeoffice, finanziell zu entlasten.
Je nach Ausgestaltung kann der Zuschuss steuerfrei oder mit einer Pauschalsteuer von 25 % gewährt werden.

Was ist die rechtliche Grundlage für den Internetzuschuss?
Der Internetzuschuss oder Internetkostenzuschuss – häufig auch Internetpauschale genannt – basiert auf § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG. Dort ist geregelt, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben dürfen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse zu Internetkosten zahlen.
Die Ausgestaltung ist in der Lohnsteuerrichtlinie 40.2 Absatz 5 konkretisiert. Demnach können nicht nur laufende Kosten (wie Grundgebühren oder Flatrates), sondern auch einmalige Aufwendungen (z. B. für Modem oder Anschluss) bezuschusst werden – monatlich bis zu 50 Euro oder alternativ einmalig bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr.
Internetzuschuss: Steuerfreie Erstattung oder Pauschalversteuerung?
Arbeitgeber haben zwei Möglichkeiten, Internetkosten ihrer Mitarbeitenden steuerlich begünstigt zu bezuschussen:
1. Steuerfreie Erstattung nach Einzelnachweis
Wenn Mitarbeitende ihre beruflich veranlassten Internetkosten nachweisen (z. B. durch anteilige Abrechnung der Internetrechnung), können diese vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Voraussetzungen für komplette Steuerfreiheit:
- Es muss ein beruflicher Zusammenhang bestehen (z. B. Arbeit im Homeoffice).
- Es ist ein nachvollziehbarer Einzelnachweis erforderlich, wie z. B. eine anteilige Kostenaufstellung.
- Der Zuschuss darf nicht pauschal, sondern muss exakt in Höhe der beruflich genutzten Anteile erfolgen.
Diese Variante ist steuerlich komplett begünstigt, aber administrativ aufwendig und daher eher selten in der Praxis.
2. Pauschalversteuerung nach §40 Abs. 2 EStG
Die gängigere Variante in der Praxis ist die Pauschalversteuerung. Der Arbeitgeber kann dem oder der Mitarbeitenden monatlich bis zu 50 Euro als Internetzuschuss zahlen und pauschal mit 25 % versteuern. Vorteil: Kein Einzelnachweis notwendig und einfache Umsetzung.
Wichtig: Der Arbeitgeber kann die Zahlung mit 25 % pauschal versteuern. Für Mitarbeitende ist der Zuschuss dadurch steuer- und sozialabgabenfrei.
Diese Variante wird oft auch als "Internetpauschale" bezeichnet und ist bei vielen Unternehmen bereits im Einsatz, um Homeoffice-Kosten fair zu kompensieren.
Höhe des Internetzuschusses durch den Arbeitgeber
Die Höhe des Internetzuschusses liegt in der Praxis meist bei bis zu 50 Euro monatlich pro Mitarbeitenden. Dieser Betrag entspricht dem gesetzlich anerkannten Maximalwert, der pauschal mit 25 % versteuert werden kann. Der Arbeitgeber kann aber auch einen niedrigeren Betrag festlegen, je nach Budget oder Benefit-Strategie. Wichtig ist: Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Verrechnung mit dem Gehalt ist nicht zulässig.
Liegt der Zuschuss über 50 Euro monatlich, kann der übersteigende Teil nicht mehr pauschal versteuert werden. Dieser Betrag ist dann lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Zudem ist für den vollen Betrag ein Einzelnachweis erforderlich, insbesondere wenn der Arbeitgeber versucht, darüber hinausgehende Anteile steuerfrei zu erstatten. In diesem Fall müssen Mitarbeitende belegen, in welchem Umfang die Internetkosten beruflich veranlasst waren, z. B. durch eine anteilige Abrechnung der Rechnung. Ohne diese Nachweise ist nur der pauschal versteuerte Anteil bis 50 Euro steuerlich begünstigt.
Für den vollen steuerlichen Vorteil empfiehlt es sich daher, die 50-Euro-Grenze einzuhalten oder den Mehrbetrag über eine andere zulässige Benefitform (z. B. als steuerpflichtigen Gehaltsbestandteil) abzubilden. Dieser Betrag ist dann lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für den vollen steuerlichen Vorteil empfiehlt es sich daher, die 50-Euro-Grenze einzuhalten oder den Mehrbetrag über eine andere zulässige Benefitform (z. B. als steuerpflichtigen Gehaltsbestandteil) abzubilden.
Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung
Damit der Internetkostenzuschuss pauschal versteuert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Zuschuss erfolgt freiwillig und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
- Die Nutzung des Internets ist auch betrieblich veranlasst (z. B. Arbeit im Homeoffice, mobiles Arbeiten).
- Der Zuschuss wird pauschal mit 25 % Lohnsteuer (zzgl. Soli und ggf. KiSt) vom Arbeitgeber versteuert.
Beispielrechnung: Internetpauschale steuerfrei
Anstelle einer klassischen Lohnerhöhung zahlt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden die maximale Internetpauschale von 50 Euro pro Monat aus. Für den Mitarbeitenden bedeutet das 600 Euro zusätzliches Nettoeinkommen pro Jahr – steuer- und sozialabgabenfrei.
Der Arbeitgeber versteuert die Zulage pauschal, was im Vergleich zu einer regulären Gehaltserhöhung deutlich günstiger ist. Die Beispielkosten pro Monat:
- Lohnsteuer (25 %): 12,50 €
- Soli-Zuschlag (5,5 %): 0,69 €
- Kirchensteuer (9 %): 1,13 €
Steuerbelastung für den Arbeitgeber: 14,32 €
Auch hier gilt zu beachten:
- Der Arbeitgeber muss die entstandenen Kosten nachvollziehbar dokumentieren.
- Der Internetvertrag muss auf den Namen des Arbeitnehmers laufen.
- Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.
Vorteile des Internetzuschuss für Arbeitgeber und Mitarbeitende
Für Arbeitgeber:
- Attraktives Benefit zur Unterstützung von Homeoffice-Regelungen
- Bindung und Motivation der Mitarbeitenden
- Einfache und rechtssichere Umsetzung durch Pauschalversteuerung
Für Mitarbeitende:
- Monatlicher Zuschuss zur Internetrechnung
- Kein Einzelnachweis notwendig
- Nettoentlastung trotz Besteuerung
- Steuer- und sozialabgabenfrei dank Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber
Best Practices: So setzen Unternehmen den Internetzuschuss sinnvoll ein
- Kombination mit weiteren Benefits: Der Internetzuschuss lässt sich hervorragend mit anderen steuerbegünstigten Leistungen wie dem Sachbezug oder dem Mobilitätsbudget kombinieren.
- Transparente Kommunikation: Mitarbeitende sollten klar darüber informiert werden, wie der Zuschuss funktioniert und welche steuerlichen Vorteile er bietet.
- Digitale Abwicklung: Moderne HR-Tools oder Benefit-Plattformen machen die Verwaltung des Zuschusses einfach und revisionssicher.
Tipp: Internetpauschale smart in die Benefit-Strategie integrieren
Der Internetzuschuss ist besonders für Unternehmen relevant, die Remote Work oder hybrides Arbeiten dauerhaft etablieren. Er ist ein starkes Signal, dass die Bedürfnisse der Mitarbeitenden ernst genommen werden – und kann im War for Talents den Unterschied machen.
Fazit: Internetzuschuss als nachhaltiger Benefit
Die Internetpauschale ist eine einfache, flexible und steuerlich interessante Möglichkeit, Mitarbeitende im Homeoffice zu unterstützen. Unternehmen, die auf moderne Arbeitsformen setzen und ihre Attraktivität als Arbeitgeber steigern möchten, sollten den Internetkostenzuschuss unbedingt in Betracht ziehen.
Extra-Tipp: Wer bereits steuerfreie Sachbezugslösungen wie die guudcard nutzt, kann über eine Kombination mit der Internetpauschale nachdenken – für ein ganzheitliches, zukunftsfähiges Benefit-Konzept. Der Internetzuschuss kann dabei unkompliziert über die guudcard ausgezahlt werden. Mitarbeitende können das Guthaben flexibel für ihre Internetkosten nutzen – und profitieren gleichzeitig von weiteren nachhaltigen Einsatzmöglichkeiten der guudcard. Wichtig: Wird der Zuschuss auf eine Sachbezugskarte wie die guudcard geladen, gilt er nicht als steuerfreier Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG. Stattdessen greift die Regelung zur Pauschalversteuerung mit 25 %. Für Mitarbeitende bleibt der Zuschuss dadurch trotzdem steuer- und sozialabgabenfrei.
Häufige Fragen (FAQ) zum Internetzuschuss
Der Arbeitgeber kann Kosten erstatten, die durch die berufliche Nutzung des privaten Internetanschlusses entstehen. Bei der Pauschalversteuerung ist kein Nachweis erforderlich, bei steuerfreier Erstattung hingegen schon.
Ja, bei Einzelnachweis kann der Zuschuss steuerfrei sein. Alternativ kann er bis 50 Euro monatlich pauschalversteuert werden. Für Mitarbeitende ist er dann steuer- und sozialabgabenfrei.
Bis zu 50 Euro monatlich sind pauschalversteuert möglich. Höhere Beträge müssen versteuert werden und erfordern Nachweise.
Die gesetzlich anerkannte Pauschale liegt bei maximal 50 Euro pro Monat und Mitarbeitendem.
Ja. Der Zuschuss darf nicht mit dem regulären Gehalt verrechnet werden, sondern muss zusätzlich gezahlt werden.
Ja. Über Lösungen wie die guudcard kann der Internetzuschuss einfach ausgezahlt und flexibel genutzt werden.
Vor allem in hybriden Arbeitsmodellen oder bei regelmäßigem Homeoffice ist der Zuschuss ein sinnvolles, steuerlich optimiertes Benefit.
Du willst den Internetzuschuss nutzen – als Arbeitgeber oder als Mitarbeiter:in?
Haftungsausschluss: Bei den Ausführungen handelt es sich um eine Einschätzung der guud GmbH. Die Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Rechtssicherheit, ob die guudcard die Voraussetzungen für den Sachbezug erfüllt, kann jeder Arbeitgeber durch eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt erhalten. Gerne bereiten wir sie für euch vor.