Sachbezüge bei Kurzarbeit: Worauf HR & Payroll achten müssen
von Kristoffer Bieneck
Kurzarbeit ist da, die Stimmung ist angespannt und ihr wollt ein Signal senden: „Wir lassen unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht hängen.“ Viele Unternehmen möchten deshalb Benefits (z. B. Sachbezugskarte, Essenszuschuss, Mobilitätsleistungen) bewusst weiterlaufen lassen.
Die gute Nachricht: Sachbezüge können grundsätzlich auch während Kurzarbeit weiter denkbar sein.
Die wichtige Einschränkung: Nicht die Idee ist das Risiko - sondern die Umsetzung. Arbeitsrechtliche Grundlagen, interne Vorschriften, Gleichbehandlung und vor allem die saubere Abrechnung entscheiden darüber, ob ihr später Diskussionen, Rückfragen oder Korrekturen vermeiden könnt.
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzarbeitergeld (KuG) orientiert sich am Nettoentgeltausfall, der Leistungssatz liegt typischerweise bei 60 % bzw. 67 % (mit Kind).
- Sachbezüge können grundsätzlich auch bei Kurzarbeit Null weiter gewährt werden, sofern arbeitsrechtliche und vertragliche Grundlagen das zulassen.
- Wichtig ist die klare Unterscheidung zwischen Sachbezug und Barzuschuss, da beide unterschiedlich abgerechnet werden.
- Essenszuschuss/Verpflegung ist in der Praxis meist arbeitstagsbezogen - nicht automatisch an Freistellungstagen.
- Firmenwagen ist ein Sonderfall: Wenn Privatnutzung weiter erlaubt ist, bleibt der geldwerte Vorteil typischerweise relevant; bei wirksamem Nutzungsverbot zählt Dokumentation.
- KuG ist zwar steuerfrei, kann aber dazu führen, dass später ein höherer Steuersatz angewendet wird.
- Dieser Artikel dient der Orientierung aus HR- und Payroll-Sicht und ersetzt keine individuelle Prüfung durch Steuerberatung oder Lohnbuchhaltung.
Inhalt
- Kurzarbeit Grundlagen (KuG, Soll-/Ist-Entgelt, Kurzarbeit Null, Progressionsvorbehalt)
- Aufstockungs-Optionen: Nebenjob, Barzuschuss, Sachbezug/Benefits
- Was als Sachbezug gilt - und wie das in die KuG-Logik hineinspielt
- Benefit-Arten im Kurzarbeits-Alltag (50 Euro, Essen, Mobilität, Firmenwagen)
- Entscheidungshilfe + Praxis-Checkliste + vereinfachte Beispiele
- FAQ mit typischen Fragen aus HR & Payroll
Kurzarbeit in 120 Sekunden: Begriffe, KuG und „Kurzarbeit Null“
Kurzarbeit bedeutet: Die vertraglich geschuldete Arbeitszeit wird vorübergehend reduziert (bis hin zu Null), um Entlassungen zu vermeiden. Das Kurzarbeitergeld (KuG) soll einen Teil des Nettoentgeltausfalls abfedern.
Drei Begriffe, die ihr in Payroll wirklich trennscharf braucht:
- Soll-Entgelt: Das Bruttoarbeitsentgelt, das ohne Arbeitsausfall angefallen wäre.
- Ist-Entgelt: Das Bruttoarbeitsentgelt, das im Monat tatsächlich erzielt wurde.
- Nettoentgeltdifferenz: Die Differenz der (pauschalierten) Nettoentgelte aus Soll und Ist - daraus wird das KuG abgeleitet.
KuG-Sätze: 60 % bzw. 67 % bei Mitarbeitenden mit Kind im Sinne des EStG.
Kurzarbeit Null heißt: Im jeweiligen Zeitraum wird gar nicht gearbeitet (Ist-Entgelt kann dann sehr niedrig bzw. null sein - je nach Konstellation). Welche Benefits in dieser Phase weiter gewährt werden, sollte daher besonders klar geregelt und abrechnungstechnisch geprüft sein.
Progressionsvorbehalt (einfach erklärt): KuG ist steuerfrei, wird aber bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes „mitgedacht“. Das kann dazu führen, dass auf das übrige zu versteuernde Einkommen ein höherer Steuersatz angewendet wird. Die Bundesagentur für Arbeit verweist dazu explizit auf die steuerliche Einordnung und den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Überblick: Möglichkeiten zur Aufstockung in Kurzarbeit
In Kurzarbeit entsteht für viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine spürbare Lücke: Miete, Energie, Mobilität, Kinderbetreuung - laufende Kosten bleiben, obwohl das Einkommen sinkt.
Typisch diskutiert werden in Unternehmen drei Wege, um zu entlasten:
- Zusätzlicher Verdienst (Nebenjob)
- Aufstockung durch den Arbeitgeber (Barzuschuss)
- Sachbezug/Benefits als ergänzende, ggf. steuerlich begünstigte Bausteine
Wichtig: Es gibt selten die eine „richtige“ Lösung, es kommt immer auf die Situation an.
Zusätzlicher Verdienst durch Nebenjob
Ein Nebenjob kann für einzelne Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine Option sein - aber eben nicht pauschal „immer“. In HR/Payroll solltet ihr dabei v. a. an Prozesse denken: Genehmigungen, arbeitsvertragliche Nebentätigkeitsklauseln, Arbeitszeitgesetz/Erholung, Interessenkonflikte und die KuG-Logik, also die Berechnungslogik des Kurzarbeitergeldes.
Praxis-Tipp: Kommuniziert klar, wen Mitarbeitende ansprechen sollen (HR? Payroll? Führungskraft?) und welche Infos ihr braucht, damit ihr nicht in eine Endlosschleife kommt.
Aufstockung durch den Arbeitgeber: Barzuschuss vs. Benefit
Viele Teams sagen instinktiv: „Wir stocken einfach auf.“ Das kann sinnvoll sein - ist aber aus Abrechnungs- und Abgabenperspektive eine andere Kategorie als Sachbezug.
- Barzuschuss/KuG-Zuschuss: andere Steuer-/Sozialversicherungs-Logik, oft höherer Abrechnungsaufwand, individuelle Konstellationen.
- Sachbezug/Benefit: kann steuerlich begünstigt sein, setzt aber voraus, dass ihr die Regeln und No-Gos einhaltet.
Hier empfiehlt sich fast immer eine kurze Abstimmung zwischen Payroll und Steuerberatung, bevor eine einheitliche Lösung für alle umgesetzt wird.
Steueroptimierte Alternative: Sachbezug/Benefits (z. B. Sachbezugskarte, Essenszuschuss, Mobilität)
Wenn eure Intention lautet: „Gibt es eine steuerfreie Aufstockung in Kurzarbeit?“ - dann ist die ehrliche Antwort: Es kann steuerlich begünstigte Bausteine geben, wenn sie korrekt umgesetzt werden.
Genau deshalb sind Sachbezugskarten, Essenszuschuss oder Mobilitätsleistungen so häufig in der Diskussion - nicht als Trick, sondern als strukturierter Benefit-Baustein mit klarer Umsetzung.
Was zählt als Sachbezug bei Kurzarbeit?
Sachbezug (Sachlohn) ist eine Leistung, die nicht als Geld ausgezahlt wird, sondern als Sach- oder zweckgebundene Leistung. Abzugrenzen sind Geldleistungen/Barzuschüsse, die steuerlich anders behandelt werden.
Typische Sachbezugs-Beispiele im Benefit-Alltag:
- Sachbezugskarte/Gutscheinkarte
- Essenszuschuss/Verpflegung
- Ticket-/Mobilitätsleistungen
- Firmenwagen zur Privatnutzung
Wirkt sich ein Sachbezug auf das Kurzarbeitergeld aus?
Das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen - verständlich, weil hier HR, Payroll und die KuG-Systematik aufeinandertreffen.
Grundlogik: KuG basiert auf Soll-/Ist-Entgelt und der daraus abgeleiteten Nettoentgeltdifferenz.
Wenn Sachbezüge in eurer Abrechnung eine Rolle spielen, müssen sie in dieser Logik sauber bewertet und eingeordnet werden. Das Briefing bringt es auf den Punkt:
Sachbezüge sind im Soll-Entgelt mit dem Wert nach Sachbezugsverordnung zu berücksichtigen und die Auswirkungen sind fallabhängig, daher unbedingt Payroll/Steuerberatung einbinden.
Wichtig: Das ist genau der Grund, warum pauschale Aussagen wie „Sachbezug wird nie angerechnet“ oder „Sachbezug senkt immer KuG“ in der Praxis nicht hilfreich sind. Entscheidend ist eure konkrete Konstellation und die Abbildung im Abrechnungssystem.
Sachbezüge während Kurzarbeit (Möglichkeiten)
Abschnitt als Entscheidungshilfe: Was ist eher unkompliziert, was braucht Anpassungen und wo sind typische Stolperfallen?
50-Euro-Sachbezug
Der Klassiker ist der 50-Euro-Sachbezug. Für HR/Payroll sind dabei folgende Praxis-Prüfpunkte besonders wichtig:
- Zusätzlichkeit: Der Benefit muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Benefit-Gestaltung: Die konkrete Ausgestaltung muss zu den Sachbezugsregeln passen.
Do’s und Don’ts für eine saubere Umsetzung:
Do: Legt eindeutig fest, wer den Sachbezug erhält, ab welchem Zeitpunkt und bei welchem Umfang der Kurzarbeit.
Do: Sichert die Regelung schriftlich ab, etwa über eine Betriebsvereinbarung, Zusatzvereinbarung oder interne Richtlinie.
Don’t: Wandelt bestehende, geschuldete Gehaltsbestandteile nicht ungeprüft in einen Sachbezug um.
Don’t: Trefft keine Einzelentscheidungen ohne klare und einheitliche Kriterien, die Gleichbehandlung muss jederzeit gewährleistet sein.
Essenszuschuss / Verpflegung bei Kurzarbeit
Essenszuschuss ist beliebt, weil er alltagsnah ist, gleichzeitig ist er in Kurzarbeit besonders anfällig, wenn man ihn „automatisch“ weiterlaufen lässt.
In der Regel ist der Essenszuschuss bezogen auf den Arbeitstag, also nicht automatisch für Freistellungstage bei Kurzarbeit.
Auch hilfreich für eure Einordnung: Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich angepasst, für 2026 liegt der Monatswert für Verpflegung bei 345 Euro (Frühstück 2,37 Euro kalendertäglich; Mittag-/Abendessen 4,57 Euro).
Jobticket/Mobilität & Co.
Mobilität ist in Kurzarbeit oft ein sensibles Thema: Einige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sparen Wege, andere brauchen weiterhin ÖPNV oder das Auto. Laufende Sachleistungen können organisatorisch sinnvoll sein, aber bitte prüft Anspruch, Regelung, Dokumentation und Abrechnung.
Ein pragmatischer Ansatz ist hier die Mobilitätsleistungen nicht nur als Benefit zu denken, sondern als Prozess:
- Wer ist berechtigt (Kurzarbeitsgrad, Einsatzort, Arbeitszeitmodell)?
- Welche Nachweise braucht es zur Abrechnung?
- Was passiert bei Kurzarbeit Null?
Firmenwagen (Sachbezug Pkw) in Kurzarbeit
Firmenwagen sind ein Sonderfall, weil es steuerlich bereits zählt, dass der Wagen privat genutzt werden darf unabhängig davon, ob er tatsächlich gefahren wird. Deshalb braucht es hier klare und feste Regelungen.
- Wenn Privatnutzung weiter erlaubt ist, ist der geldwerte Vorteil typischerweise weiterhin relevant.
- Wenn Privatnutzung wirksam untersagt wird, dann zählen Dokumentation und Nachweis.
Keine Pauschalaussagen: Bitte immer eure konkrete Firmenwagenregelung und Abrechnung mit Payroll/Steuerberatung prüfen.
Sachbezug statt (oder zusätzlich zu) Bar-Aufstockung? (Entscheidungshilfe)
Zwei Dinge sollten in jeder Management-Diskussion sauber getrennt bleiben:
- Barzuschuss/KuG-Zuschuss ist nicht dasselbe wie Sachbezug/Benefit.
- KuG ist steuerfrei, aber der Progressionsvorbehalt kann später wirken.
Wann kann Sachbezug als Alternative/Ergänzung sinnvoll sein?
- Wenn ihr eine standardisierte, nachvollziehbare Lösung braucht (statt individueller Barzuschüsse).
- Wenn ihr Benefits ohnehin als Teil eurer Firmenkultur betrachtet und ihr die Zusätzlichkeit und Abrechnung sauber hinbekommt.
- Wenn ihr die Benefit-Art so wählt, dass sie zur Kurzarbeitsrealität passt (z. B. Essenszuschuss nur für Arbeitstage).
Umsetzung in HR & Payroll: Checkliste für die Praxis (auch bei Kurzarbeit Null)
Die korrekte Umsetzung von Sachbezügen in der Kurzarbeit erfordert klare Regelungen, abgestimmte HR- und Payroll-Prozesse sowie eine verlässliche Dokumentation.
- Rechtsgrundlage/Regelung prüfen
- Arbeitsvertrag, Tarif, Betriebsvereinbarung, Zusatzvereinbarungen
- Ist der Benefit freiwillig? Widerrufsvorbehalt? Bedingungen bei Kurzarbeit?
- Benefit-Policy für Kurzarbeit festlegen
- Wer bekommt was, ab welchem Kurzarbeitsgrad, ab wann?
- Gleichbehandlung: Kriterien schriftlich, nachvollziehbar.
- Payroll-Handling klären
- Abbildung Soll-/Ist-Entgelt
- Bewertung (z. B. amtliche Werte bei Verpflegung)
- Dokumentation, Freigabeprozess.
- Kommunikation an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
- Was bleibt, was pausiert, warum?
- Welche Schritte müssen Mitarbeitende ggf. selbst tun (z. B. Ticket umstellen)?
- Erwartungsmanagement: keine „impliziten Versprechen“.
- Nachweise/Audit-Trail
- Ablage der Policy/Regelung
- Firmenwagen: Nutzungsverbot/Nutzungsverzicht dokumentieren
- Einheitliche Tickets/Belege/Listen für Payroll.
Beispielrechnungen (vereinfacht): 50 % Kurzarbeit vs. Kurzarbeit Null
Wichtig vorab: Das sind vereinfachte Illustrationen, keine Beratung. Ziel ist nur, dass ihr ein Gefühl dafür bekommt, wo Payroll hinschauen muss.
Szenario A: 50 % Kurzarbeit
- Ausgangsgehalt (Brutto): 3.000 €
- Arbeitsausfall: 50 %, Ist-Entgelt: 1.500 €
- Nettoentgeltausfall (vereinfacht): 900 €
- Kurzarbeitergeld: 540 € (60 %) / 603 € (67 % mit Kind)
- Sachbezug läuft weiter: Payroll prüft Abbildung in der Soll-/Ist-Entgelt-Logik
Szenario B: Kurzarbeit Null
- Ausgangsgehalt (Brutto): 3.000 €
- Ist-Entgelt: 0 €
- Nettoentgeltausfall (vereinfacht): 2.000 €
- Kurzarbeitergeld: 1.200 € (60 %) / 1.340 € (67 % mit Kind)
Sachbezug läuft weiter: klare Grundlage, saubere Abrechnung und Dokumentation erforderlich.
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Szenario A: 50 % Kurzarbeit |
Szenario B: Kurzarbeit Null |
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Soll-Entgelt |
3.000€ |
3.000€ |
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Ist-Entgelt |
1.500€ |
0€ |
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Nettoentgeltausfall |
900€ |
2.000€ |
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KuG (60%) |
540€ |
1.200€ |
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Sachbezug |
max. 50€ | max. 50€ |
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Payroll-Fokus |
Soll-/Ist-Logik, Bewertung |
Grundlage & Dokumentation |
Mehr Stabilität im Benefit-Prozess: Mit der guudcard!
Kurzarbeit ist für HR & Payroll oft „Ausnahmezustand“. Genau dann hilft alles, was Prozesse vereinheitlicht: klare Budgets, nachvollziehbare Regeln, zentrale Verwaltung und ein Setup, das ihr sauber dokumentieren könnt.
Wenn ihr euch grundsätzlich mit einer Benefitkarte beschäftigt (Sachbezug als strukturierter Baustein, bewusstes Ausgeben, einfache Verwaltung):
FAQ: Häufige Fragen zu Sachbezügen bei Kurzarbeit
Ja, in der Regel schon, solange die private Nutzung erlaubt ist wird sie wirksam untersagt sind klare Regelungen, Nachweise und eine Prüfung durch Payroll erforderlich.
Ein Feiertag ist kein Kurzarbeitstag, die Abrechnung richtet sich nach Arbeitszeitregelung und Kurzarbeitsvereinbarung und sollte payrollseitig geprüft werden.
Das ist fallabhängig, da ein Nebenverdienst das Ist-Entgelt erhöhen und damit die KuG-Höhe beeinflussen kann; Genehmigung, Dokumentation und klare Kommunikation sind
Welche Erstattungen möglich sind, hängt von der aktuellen Rechtslage und den Voraussetzungen ab und sollte über die Bundesagentur für Arbeit und die eigene Payroll geprüft werden.
Grundsätzlich können Sachbezüge auch bei Kurzarbeit Null möglich sein, sofern eine arbeitsrechtliche Grundlage, klare Regeln zur Gleichbehandlung und eine saubere Abrechnung vorliegen.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, da es auf die Soll-/Ist-Entgelt-Logik und die Bewertung des Sachbezugs ankommt und payrollseitig geprüft werden muss.
Oft ja, sofern während der Kurzarbeit der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wird und keine Gehaltsumwandlung erfolgt.
In der Praxis meist nicht, da der Essenszuschuss in der Regel arbeitstagsbezogen ist und hier häufig Abrechnungsfehler entstehen.
- 50-Euro-Sachbezug: gut steuerbar bei Einhaltung der Zusätzlichkeit und klarer Regeln
- Essenszuschuss: arbeitstagsbezogen und daher fehleranfällig bei Kurzarbeit
- Mobilität/Jobticket: sinnvoll bei klar geregeltem Anspruch
- Firmenwagen: komplexer Sonderfall, bei dem Dokumentation entscheidend ist
Die aktuellen Werte hier im Überblick.
- Arbeitsrechtliche Grundlage (Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung)
- Benefit-Policy für Kurzarbeit (wer, wann, unter welchen Bedingungen)
- Payroll-Setup inkl. Soll-/Ist-Abbildung
- Dokumentation, z. B. zur Firmenwagenregelung
- Einheitliche Kommunikation an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Du intressierst dich für Sachbezüge bei Kurzarbeit?
Haftungsausschluss: Bei den Ausführungen handelt es sich um eine Einschätzung der guud GmbH. Die Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Rechtssicherheit, ob die guudcard die Voraussetzungen für den Sachbezug erfüllt, kann jeder Arbeitgeber durch eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt erhalten. Gerne bereiten wir sie für euch vor.