Sachbezugswerte 2026: Alle aktuellen Werte

von Susanna Mur

Mitarbeiter:innen jedes Jahr zusätzlich zum Gehalt zukommen lassen und darauf keine Steuern zahlen? Das klingt zu gut, um wahr zu sein! Doch Sachbezüge machen es möglich: Über die sogenannten Sachbezugswerte können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen monatlich steuerfreie Zuwendungen zukommen lassen. Insbesondere in Zeiten von hoher Inflation können Unternehmen so dazu beitragen, gestiegene Lebenshaltungskosten zu bewältigen. Wir zeigen euch welche Sachbezugswerte 2026 gelten, wie ihr diese auch steuerfrei geltend machen könnt und euren Mitarbeiter:innen und der Umwelt Gutes tun könnt.

Inhalt:

Was gehört 2026 zu den Sachbezugswerten?

Grundsätzlich versteht man unter einem Sachbezug im Sinne von § 8 Abs. 1 EStG , diejenigen Sachleistungen die Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen zusätzlich zum Gehalt gewähren können. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Verpflegungskosten
  • Unterkunftskosten
  • Jobtickets
  • Sportmitgliedschaften
  • sonstige Vergünstigungen oder Gutscheine

Die gesetzlichen Voraussetzungen für steuerfreie Sachbezugswerte 2026

Wenn ihr einige Besonderheiten beachtet, dann könnte ihr euren Mitarbeiter:innen etwas Gutes tun und gleichzeitig Steuern sparen. Getreu dem Motto: Mehr Netto vom Brutto. Wir erklären, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um steuerfreie Zuwendungen für eure Arbeitnehmer:innen zu gewähren:

  1. Zusätzlichkeit: Sachbezüge müssen zusätzlich zum Gehalt gewährt werden. Eine Umwandlung von Gehalt in steuerfreie Sachzuwendungen, um damit den Steuervorteil zu realisieren, ist nicht möglich.
  2. Freigrenze: Für unterschiedliche Zuwendungen gelten unterschiedliche Freigrenzen. Freigrenze heißt: wird sie überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden.
  3. Keine Barauszahlung: Die steuerfreien Zuwendungen dürfen nicht als Bargeld ausgezahlt werden. Ihre Einsetzbarkeit muss eingeschränkt sein.
  4. Sonderregelung für Gutscheine und Sachbezugskarten: Gelten nur noch als Sachbezug, wenn damit ausschließlich Waren oder Dienstleistungen erworben werden können und die Kriterien von § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) oder b) des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllt sind.
  5. Zuflussprinzip: Der Sachbezug muss monatlich erfolgen und kann nicht jährlich als Sammelüberweisung getätigt werden.

Sachbezugswert für Verpflegung steigt 2026 auf 345 Euro: Neue Beträge und steuerliche Regelungen

Ab dem 1. Januar 2026 steigen die Sachbezugswerte für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten auf insgesamt 345 Euro pro Monat (zuvor 333 Euro). Dies entspricht einem kalendertäglichen Wert von 11,51 Euro, aufgeteilt in 2,37 Euro für Frühstück sowie je 4,57 Euro für Mittag- und Abendessen. Die Anpassung basiert auf dem Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Anfang Juli 2024 bis Ende Juni 2025. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer dienstlichen Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit bis zu 60 Euro erhalten und Anspruch auf eine Verpflegungspauschale haben, müssen hierfür keinen geldwerten Vorteil versteuern – allerdings wird die Pauschale entsprechend gekürzt. Liegt kein Anspruch vor, kann der Arbeitgeber die Mahlzeit mit 25 % pauschal versteuern. Für sogenannte Belohnungsessen über 60 Euro gilt hingegen der tatsächliche Wert als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die jährliche Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und betrifft auch digitale Essensmarken, die eine flexible Nutzung des Verpflegungszuschusses ermöglichen.

Monatliche Werte (in Euro) für Sachbezugswerte 2026 für freie Verpflegung

Personen Frühstück Mittagessen Abendessen Sachbezugswert insgesamt
Volljährige Arbeitnehmer:innen 71,00 € 137,00 € 137,00 € 345,00 €
Jugendliche und Auszubildende 71,00 € 137,00 € 137,00 € 345,00 €
Volljährige Familienangehörige 71,00 € 137,00 € 137,00 € 345,00 €
Familienangehörige unter 18 Jahre 56,80 € 109,60 € 109,60 € 276,40 €
Familienangehörige unter 14 Jahre 28,40 € 54,80 € 54,80 € 138,20 €
Familienangehörige unter 7 Jahre 21,30 € 41,10 € 41,10 € 103,05 €

Sachbezug Unterkunft und Miete 2026: Neue Regelungen und Anpassungen

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Sachbezug für Unterkunft oder Miete 285 Euro monatlich, was einem kalendertäglichen Wert von 9,50 Euro entspricht. Der Wert der Unterkunft kann jedoch auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls als unbillig erachtet wird (§ 2 Abs. 3 SvEV). Diese Regelung ist besonders relevant, wenn die tatsächlichen Mietkosten signifikant vom Tabellenwert abweichen. Für die Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten besondere Werte, die ebenfalls in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt sind. Dieser Artikel von Lohn-Info geht darauf näher ein.

Der Sachbezug für Unterkunft und Miete steigt damit im Vergleich zum Vorjahr (2025: 282 Euro) um 3 Euro.

Jobticket & Deutschlandticket in 2026

Mit dem 01.01.2026 wurde der Preis des Deutschlandtickets auf 63 Euro monatlich angehoben, schon 2025 ist es mit dem alten Preis von 58 € nicht mehr unter den Sachbezugswert von 50 Euro gefallen. Eine mögliche Lösung der Bezuschussung besteht darin, dass der Arbeitgeber weiterhin das Jobticket als steuerfreien Sachbezug anbietet und den Zuschuss auf maximal 50 Euro begrenzt. Arbeitnehmer:innen können den Differenzbetrag dann privat zuzahlen. Das geht zum Beispiel mit der guudcard Mobility.

50 Euro steuerfrei im Monat über Sachbezugskarten oder Gutscheine

50 € im Monat können Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen, sofern es sich hierbei eben um Sachbezüge handelt! Diese können z.B. für Mobilität, Einkauf in der Region oder Firmenfitness genutzt werden.

Und zusätzlich 60 Euro für persönliche Anlässe

Aber damit nicht genug: Zusätzlich besteht die Möglichkeit, im Rahmen besonderer persönlicher Anlässe (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum) euren Mitarbeiter:innen eine Freude zu machen. Sachbezüge im Wert von bis zu 60 Euro dürfen hierbei jeweils gewährt werden. So ergeben sich für die Sachbezugswerte im Jahr 2026 insgesamt 600 Euro plus 60 Euro je persönlichem Anlass, die eure Mitarbeiter:innen zusätzlich zu ihrem Gehalt erhalten können.

Mit dem 50 € monatlichen Sachbezug bis zu 800 € Steuern im Jahr sparen – das gilt 2026:

Wer diese gesetzlichen Vorgaben einhält, der kann sich als Arbeitgeber mit dem 50 € Sachbezug satte 800 Euro im Jahr sparen. Hierunter zählen, diejenigen jährlichen Kosten, die bei einer klassischen Lohnerhöhung für den Arbeitgeber anfallen würden, damit Mitarbeiter:innen 600 € mehr netto im Jahr erhalten. Dies wären 1.444 Euro! Zur Berechnungsgrundlage wurden Mitarbeiter:innen im Alter von 35 Jahren, in Bayern lebend und mit einem Jahresgehalt von 47.000 Euro, (gesetzl. krankenversichert, Steuerklasse I) herangezogen.

Internetkostenzuschuss richtig nutzen

Unternehmen können Mitarbeitenden einen monatlichen Zuschuss von bis zu 50 Euro zu ihren privaten Internetkosten gewähren – insbesondere zur Unterstützung im Homeoffice oder bei mobilem Arbeiten. Dieser Internetkostenzuschuss kann mit 25 % pauschal versteuert werden, wenn er zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird, beruflich bedingt ist und die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigt.

Für Mitarbeitende bleibt der Zuschuss steuer- und sozialabgabenfrei – unabhängig davon, ob er direkt ausgezahlt oder z. B. über eine Benefitkarte wie die guudcard zur Verfügung gestellt wird.

Tipp: Der Internetkostenzuschuss lässt sich ideal mit anderen steuerbegünstigten Benefits kombinieren – eine smarte Lösung für moderne Arbeitsmodelle.

Seit 2022 gelten stärkere Einschränkungen für den 50 € Sachbezug

Seit 01.01.2022 gelten stärkere Einschränkungen, um steuerfreie Zuwendungen als Sachbezug geltend machen zu können. Als steuerfreier Sachbezug im Rahmen der Freigrenze gelten nur noch Lösungen, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien von § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) oder b) des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen.

Das heißt konkret, dass Gutscheinkarten erlaubt sind, die…

  1. in einem Einkaufsladen oder einer Einzelhandelskette einsetzbar sind (also z.B. bei allen Alnatura Märkten in Deutschland)
  2. auf ein regionales Einlösegebiet beschränkt sind, wie z. B. die guudcard (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 a ZAG)

Die flexible Lösung: Sachbezugskarten

Die flexibelste und vielseitigste Möglichkeit, um Sachbezüge zu gewähren, ist eine Prepaid-Gutscheinkarte, die eine der oben genannten Einschränkungen erfüllt. Diese wird auf Basis der gesetzlichen Anforderungen auf einen Händler bzw. Händlerkette oder eine Postleitzahl-Region freigeschaltet. Die monatlichen 50 Euro können sogar angespart und später gesammelt ausgegeben werden. Unterbunden ist hier lediglich die Möglichkeit, Bargeld abzuheben oder Geld von der Karte zu überweisen. Auch administrativ sind diese Benefit-Karten mit geringem Aufwand verbunden: Arbeitgeber können sie einfach monatlich mittels Dauerauftrag beladen.

Extra guud: Kombination von Steuervorteilen, Flexibilität & Nachhaltigkeit

Unsere Sachbezugskarte guudcard erfüllt die regionale Beschränkung gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 a ZAG. Mit guudcard können Arbeitgeber einen nachhaltigen Lebensstil für ihr Team einfacher und erschwinglicher machen. Mitarbeitende haben die Wahl und damit große Flexibilität, denn die guudcard gibt es für den Einkauf in der Region, für deutschlandweite nachhaltige Mobilität und für Sport & Wellbeing!

Mit der guudcard werden Nachhaltigkeit und Steuervorteile vereint. So könnt euren Mitarbeiter:innen Sachbezüge mit Sinn bieten. Durch die Vielfalt der guudcard, ist für alle etwas dabei!

guudcard: Ein Benefit, drei Optionen

guudcard für die Region

Mit der guudcard für die Region können Mitarbeitende bei allen nachhaltigen Orten vor Ort und Online bezahlen, die Mastercard akzeptieren. Dabei sind: Lebensmittel, Restaurants & Cafés, Drogerie & Naturkosmetik, Möbel & Accessoires, Fair-Fashion, Bücher, Schmuck & Accessoires, Fahrradreparatur, Kunst & Kultur, Programmkinos uvm.

guudcard für Mobilität

Mit der guudcard Mobility können Mitarbeitende bei nachhaltigen Mobilitätsoptionen deutschlandweit bezahlen. Dabei sind: Deutsche Bahn ihm Fern- und Nahverkehr, Deutschlandticket, Car-Sharing, Bike-Sharing, Swapfites uvm.

guudcard für Sport

Mit der neuen guudcard Sport können Mitarbeitende Mitgliedschaften bei Sportanbietern deutschlandweit bezahlen. Dabei sind: Urban Sports Club, Beat81, Gymondo, Freelatics, Schwimmbäder, Kletter- und Boulderhallen, Yogastudios uvm.

Maximale Flexibilität für euer Team, minimaler Aufwand für die Administration: Mitarbeitende können beliebig und ohne viel Administrationsaufwand flexibel zwischen den Optionen wechseln. So deckt ihr alle Bedürfnisse im Team ab und fördert Nachhaltigkeit, Gesundheit und Bewegung! Ein Win-Win-Win für euch als Unternehmen, die Mitarbeitenden und die Umwelt.

Ihr findet die guudcard für euer Team spannend?

Haftungsausschluss: Bei den Ausführungen handelt es sich um eine Einschätzung der guud GmbH. Die Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Rechtssicherheit, ob die guudcard die Voraussetzungen für den Sachbezug erfüllt, kann jeder Arbeitgeber durch eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt erhalten. Gerne bereiten wir diese für euch vor!

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