§37b EStG


Was regelt der § 37b EStG?

Der § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es Arbeitgeber:innen, Sachzuwendungen an Mitarbeitende oder Geschäftspartner:innen pauschal mit 30 % Einkommensteuer zu versteuern – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Dadurch können Geschenke, Incentives oder Einladungen steuerlich sauber abgewickelt werden, ohne dass der oder die Empfänger:in selbst die Steuerlast tragen muss.



Was wird nach § 37b EStG versteuert?

  • Sachzuwendungen bis zu 10.000 Euro pro Empfänger:in und Jahr.
  • Es gilt ausschließlich für Sachbezüge – also keine Bargeldzahlungen oder Barlohnersatz.
  • Die Zuwendung muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Es darf keine gleichzeitige Pauschalierung über § 40 Abs. 2 EStG oder andere Vorschriften erfolgen.



Wann lohnt sich die Anwendung von § 37b EStG?

  • Bei hochwertigen Geschenken oder Incentives, die über die üblichen Freigrenzen von 35 bzw. 50 Euro hinausgehen.
  • Für Veranstaltungen, Reisen oder besondere Anerkennungen von Mitarbeitenden.
  • Auch für Geschenke an Kund:innen und Geschäftspartner:innen, sofern diese in Deutschland steuerpflichtig sind.



Wie wird der Zuschuss versteuert?

  • Die Grundlage bildet der tatsächliche Bruttoaufwand inklusive Umsatzsteuer.
  • Die Pauschalsteuer von 30 % wird auf diesen Gesamtbetrag erhoben.
  • Hinzu kommen gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
  • Die Steuer kann vom Unternehmen übernommen werden (sogenanntes „brutto für netto“).



Was sind die Grenzen und Besonderheiten?

  • Der Maximalbetrag beträgt 10.000 Euro je Empfänger:in und Jahr.
  • Sachbezüge, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse stehen, sind ausgenommen.
  • Aufmerksamkeiten bis 35 Euro gelten nicht als steuerpflichtige Zuwendung und bleiben steuerlich außen vor.


Weitere Informationen findest du direkt im Gesetzestext:
§ 37b EStG im Volltext

Haftungsausschluss: Bei den Ausführungen handelt es sich um eine Einschätzung der guud GmbH. Die Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Rechtssicherheit, ob die guudcard die Voraussetzungen für den Sachbezug erfüllt, kann jeder Arbeitgeber durch eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt erhalten. Gerne bereiten wir sie für euch vor.

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