§ 37b EStG: Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen
§ 37b EStG erlaubt euch als Arbeitgebende, Sachzuwendungen an Mitarbeitende und Geschäftspartner:innen pauschal mit 30 % Einkommensteuer zu versteuern. Wer davon Gebrauch macht, befreit die Empfänger:innen von der eigenen Versteuerung und kann Geschenke, Incentives oder Reisen sauber und ohne bösen Nachgeschmack abwickeln. Dieser Beitrag erklärt, wie die Anwendung, die Berechnung und die wichtigsten Abgrenzungen funktionieren.
Das Wichtigste in Kürze
- § 37b EStG ermöglicht euch, Sachzuwendungen an Mitarbeitende und Geschäftspartner:innen mit pauschal 30 % zu versteuern - zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
- Höchstgrenze: 10.000 € pro Empfänger:in und Wirtschaftsjahr und ebenso pro einzelner Zuwendung.
- Nur Sachzuwendungen sind begünstigt: Geldleistungen, Geldgutscheine und jeder Barlohnersatz sind ausgeschlossen.
- Bei Zuwendungen an eigene Mitarbeitende wird der Bruttowert zusätzlich sozialversicherungspflichtig.
- Das Wahlrecht muss einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres ausgeübt werden, getrennt für Mitarbeitende und Nicht-Arbeitnehmer:innen.
- Nicht anwendbar ist § 37b EStG bei Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG, 25 %), beim 50-€-Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) oder bei Streuwerbeartikeln bis 10 €.
Was regelt der § 37b EStG?
§ 37b EStG räumt euch als zuwendender Steuerpflichtige:r ein Wahlrecht ein: Statt dass Empfänger:innen Sachzuwendungen individuell nach ihrem persönlichen Steuersatz versteuern, könnt ihr die Einkommensteuer für alle betroffenen Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres einheitlich mit einem Pauschsteuersatz von 30 % übernehmen. Der vollständige Gesetzestext ist hier nachlesbar.
Wichtig ist die Bindungswirkung: Das Wahlrecht muss für ein komplettes Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden und lässt sich nicht rückwirkend widerrufen oder für einzelne Empfänger:innen unterschiedlich handhaben. Dabei wird zwischen Zuwendungen an eigene Mitarbeitende (§ 37b Abs. 2 EStG) und Zuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer:innen wie Geschäftspartner:innen oder deren Beschäftigte (§ 37b Abs. 1 EStG) unterschieden - die Entscheidung für oder gegen die Pauschalierung könnt ihr für beide Gruppen getrennt treffen.
Was wird nach § 37b EStG versteuert?
Pauschalierungsfähig sind ausschließlich Sachzuwendungen bis 10.000 € je Empfänger:in und Jahr, reine Sachbezüge also, keine Geldleistungen. Voraussetzung ist zudem die Zusätzlichkeit: Die Zuwendung muss on top zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder zur vertraglichen Leistung hinzukommen. Und: Eine Sachzuwendung, die bereits anderweitig pauschal versteuert wird, darf nicht zusätzlich unter § 37b EStG fallen - eine Doppelbegünstigung ist ausgeschlossen.
Geschenke und Sachzuwendungen an Arbeitnehmer:innen
Klassische Anwendungsfälle sind Anlass-Geschenke zu Jubiläen oder Weihnachten, Sachprämien für besondere Leistungen oder auch hochwertigere Incentives. Voraussetzung bleibt, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Fällt die Zuwendung bereits unter § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG (Sachbezug, Rabattfreibetrag) oder unter § 40 Abs. 2 EStG (etwa Betriebsveranstaltungen), scheidet die Anwendung von § 37b EStG für diesen Teil aus. Kleinere Aufmerksamkeiten bis 60 € aus persönlichem Anlass sind ohnehin lohnsteuerfrei und müssen gar nicht erst pauschaliert werden - mehr dazu in unserem Glossar zu Aufmerksamkeiten für Mitarbeitende. Einen Überblick, welche Geschenke an Mitarbeitende generell steuerfrei bleiben, findet ihr im Beitrag über Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter.
Geschenke und Sachzuwendungen an Geschäftspartner:innen und Kund:innen
Für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken an Nicht-Arbeitnehmer:innen gilt eine eigene Freigrenze nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Diese wurde durch das Wachstumschancengesetz zum 01.01.2024 von 35 € auf 50 € je Empfänger:in und Wirtschaftsjahr angehoben. Liegt der Wert eines Geschenks darüber, ist § 37b EStG in der Praxis der Standardweg, um zu vermeiden, dass Geschäftspartner:innen das Geschenk als Betriebseinnahme versteuern müssen. Auch hier gilt: Das Wahlrecht für Zuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer:innen wird getrennt von dem für die eigene Belegschaft ausgeübt.
Incentive-Reisen und Veranstaltungen
Bei Incentive-Reisen bildet der tatsächliche Aufwand inklusive Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage, nicht ein pauschalierter Reisewert. Auch hier greift die 10.000-€-Grenze pro Empfänger:in und Jahr. Bei gemischt veranlassten Reisen, die sowohl betriebliche als auch private Elemente enthalten, ist eine Aufteilung nach dem jeweiligen Veranlassungsanteil erforderlich. Abzugrenzen ist die Incentive-Reise von der klassischen Betriebsveranstaltung: Für Letztere gilt ein eigener Freibetrag von 110 € je Teilnehmer:in und Veranstaltung, darüber hinausgehende Beträge werden nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert - nicht nach § 37b EStG.
Wann ist § 37b EStG NICHT anwendbar?
- 50-€-Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG: Monatliche Sachbezüge bis zur Freigrenze von 50 € laufen über eine Sachbezugskarte und sind bereits steuer- und beitragsfrei, eine zusätzliche Pauschalierung ist hier weder nötig noch zulässig. Wie das in der Praxis funktioniert, zeigt folgender Artikel: Steuerfreier Sachbezug mit einer Sachbezugskarte
- Belegschaftsrabatte nach § 8 Abs. 3 EStG: Für Rabatte auf eigene Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers gilt ein separater Rabattfreibetrag von 1.080 € im Kalenderjahr.
- Betriebsveranstaltungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG: Für Beiträge, die den 110 € Freibetrag übersteigen, greift eine eigene Pauschalierung mit 25 %, nicht § 37b EStG.
- Andere Pauschalierungstatbestände nach § 40 Abs. 2 EStG: Bereits anderweitig pauschal versteuerte Sachverhalte (etwa Erholungsbeihilfen) dürfen nicht zusätzlich unter § 37b EStG fallen.
- Streuwerbeartikel bis 10 €: Sachzuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 10 € gelten als Streuwerbeartikel und fallen von vornherein nicht unter die Pauschalierung.
- Geldleistungen und Geldgutscheine: § 37b EStG erfasst ausschließlich Sachzuwendungen – Bargeld, Überweisungen und reine Geldgutscheine sind ausgeschlossen.
- Vermögensbeteiligungen: Für Mitarbeiterbeteiligungen gelten eigene steuerliche Regelungen, keine Pauschalierung nach § 37b EStG.
§ 37b EStG Berechnung: Praxisbeispiel mit Soli und Kirchensteuer
- Die Grundlage bildet der tatsächliche Bruttoaufwand inklusive Umsatzsteuer.
- Die Pauschalsteuer von 30 % wird auf diesen Gesamtbetrag erhoben.
- Hinzu kommen gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
- Die Steuer kann vom Unternehmen übernommen werden (sogenanntes „brutto für netto“).
Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer ist der Bruttoaufwand der Zuwendung inklusive Umsatzsteuer. Auf die pauschale Lohnsteuer von 30 % kommen zusätzlich der Solidaritätszuschlag (5,5 %) und (zumindest wenn man Mitglied ist) Kirchensteuer hinzu. Da ihr als Arbeitgebende die komplette Steuerlast übernehmt, handelt es sich faktisch um eine Brutto-für-Netto-Übernahme: Die Empfänger:innen bleiben vollständig unbelastet.
| Position | Betrag | Erklärung |
|---|---|---|
| Sachzuwendung (brutto inkl. USt) | 2.000,00 € | Incentive-Reise an Top-Performer:in |
| Pauschale Lohnsteuer 30 % | 600,00 € | Bemessungsgrundlage: Bruttoaufwand inkl. USt |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % | 33,00 € | Auf die pauschale Lohnsteuer |
| Kirchensteuer (vereinfacht 7 %) | 42,00 € | Pauschale (6 % in Baden-Württemberg/Bayern) |
| Gesamte Pauschalsteuer | 675,00 € | ≈ 33,75 % der Zuwendung |
| Gesamtaufwand Arbeitgeber (Zuwendung + Steuer) | 2.675,00 € | Inklusive aller Nebensteuern |
Die Kirchensteuer wird in der Praxis meist vereinfacht mit einem Durchschnittssatz angesetzt: 6 % in Baden-Württemberg und Bayern, 7 % in den übrigen Bundesländern. Bei Zuwendungen an eigene Mitarbeitende kommen zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge hinzu, dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Wollt ihr wissen, was eure eigene Zuwendung tatsächlich kostet? Rechnet euer Szenario einfach mit unserem § 37 EStG-Rechner durch. Steuerberatung oder Payroll-Team können den genauen Betrag inklusive individueller Kirchensteuer und Sozialversicherung final absichern.
§ 37b EStG und Sozialversicherung
Ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Bei Zuwendungen an die eigene Belegschaft bleibt es trotz Pauschalversteuerung in aller Regel bei der Sozialversicherungspflicht.
Der Grund liegt in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV): § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV nimmt zwar pauschal nach § 37b Abs.
1 EStG versteuerte Zuwendungen vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt aus, allerdings ausdrücklich nur, wenn die Zuwendung an Mitarbeitende eines fremden, nicht mit euch verbundenen Unternehmens geht (etwa Beschäftigte eines Geschäftspartners).
Zuwendungen an die eigene Belegschaft nach § 37b Abs. 2 EStG sind von dieser Ausnahme nicht erfasst und bleiben daher nach herrschender Meinung sozialversicherungspflichtig.
Praktisch bedeutet das: Der Bruttowert der Zuwendung wird dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzugerechnet, und ihr tragt als Arbeitgebende zusätzlich euren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen – überschlägig rund 20 % des Zuwendungswerts, abhängig von Krankenkasse und individueller Beitragsbemessungsgrenze.
Am Beispiel von oben: Die 2.000-€-Zuwendung an eine:n Mitarbeitende:in kostet euch inklusive Steuer und Sozialversicherung überschlägig etwa 3.075 € (2.675 € Steuerlast plus rund 400 € Arbeitgeberanteil Sozialversicherung), während dieselbe Zuwendung an eine:n Geschäftspartner:in ohne Sozialversicherungsanteil bei 2.675 € bleibt.
Da die sozialversicherungsrechtliche Einordnung im Einzelfall von der genauen Fallkonstellation abhängt, solltet ihr diesen Punkt vor der praktischen Umsetzung mit eurer Steuerberatung oder der zuständigen Krankenkasse abstimmen. Diese Ausführungen ersetzen keine individuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung.
Wann lohnt sich die Anwendung von § 37b EStG?
Bei kleineren Beträgen lohnt sich der Verwaltungsaufwand oft gar nicht: Aufmerksamkeiten an Mitarbeitende bis 60 € aus persönlichem Anlass sind ohnehin steuerfrei, mehr dazu hier und Geschenke an Geschäftspartner:innen bis 50 € bleiben als Betriebsausgabe abzugsfähig, ohne dass Empfänger:innen etwas versteuern müssten. Richtig interessant wird § 37b EStG dort, wo ihr viele Empfänger:innen mit unterschiedlichen persönlichen Steuersätzen erreicht und ein individueller Nachweis der Versteuerung kaum praktikabel wäre, etwa bei größeren Weihnachtsgeschenke-Aktionen, Kundenevents oder Incentive-Programmen. Bei Geschäftspartner-Geschenken oberhalb der 50-€-Grenze lohnt sich die Pauschalierung besonders, weil Empfänger:innen sonst gezwungen wären, das Geschenk als Betriebseinnahme zu versteuern – ein Aufwand, den ihr ihnen mit § 37b EStG abnehmt und der die Geste deutlich großzügiger wirken lässt.
Die guudcard als flexible Benefit-Karte für Zuwendungen
Nicht jede Zuwendung muss den Umweg über die Pauschalversteuerung nehmen. Für laufende, monatliche Sachzuwendungen bis zur 50-€-Freigrenze bietet sich die guudcard als flexible Benefit-Karte an: Sie bündelt steuerfreien Sachbezug, regionale Einlösemöglichkeiten und eine einfache administrative Abwicklung in einem Produkt. So lassen sich planbare, wiederkehrende Zuwendungen elegant und ohne zusätzlichen Pauschalsteuer-Aufwand organisieren, während § 37b EStG dort greift, wo es um einmalige, größere oder unregelmäßige Sachzuwendungen jenseits der Sachbezugsgrenze geht. Beide Wege lassen sich in der Praxis sinnvoll kombinieren, je nachdem, welchen Anlass ihr abbilden wollt.
§ 37b EStG: Was hat sich 2024 geändert?
Zum 01.01.2024 trat durch das Wachstumschancengesetz eine praxisrelevante Änderung in Kraft: Die Geschenke-Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug bei Zuwendungen an Geschäftspartner:innen und andere Nicht-Arbeitnehmer:innen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) wurde von 35 € auf 50 € je Empfänger:in und Wirtschaftsjahr angehoben. Das betrifft unmittelbar die Frage, ab welchem Wert ein Geschenk überhaupt erst für § 37b EStG relevant wird.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024, das am 06.12.2024 in Kraft trat, wurde § 37b EStG ebenfalls angepasst, da handelt es sich jedoch um eine überwiegend redaktionelle Klarstellung: Der Verweis in § 37b Abs. 3 Satz 2 EStG wurde von „§ 40 Absatz 3" auf „§ 40 Absatz 3 und 4" erweitert, um einen Gleichlauf mit Änderungen an anderer Stelle des Gesetzes herzustellen. Die 10.000-€-Höchstgrenze und die grundlegende Pauschalierungslogik von § 37b EStG blieben davon in der Sache unverändert. Solltet ihr an anderer Stelle von einer weitergehenden materiellen Änderung der 10.000-€-Grenze durch das Jahressteuergesetz 2024 lesen, lohnt sich ein Blick in den aktuellen Gesetzestext - nach unserer Recherche gibt es dafür keine Grundlage.
Mehr darüber erfahren, wie ihr § 37b EStG nutzen könnt?
FAQ - Häufige Fragen zu § 37b EStG
Die Pauschalierung ist auf Sachzuwendungen bis 10.000 € pro Empfänger:in und Wirtschaftsjahr begrenzt. Zusätzlich darf auch die einzelne Zuwendung diesen Betrag nicht übersteigen. Wird die Grenze überschritten, ist die Pauschalierung für den übersteigenden Betrag komplett ausgeschlossen, Empfänger:innen müssen den vollen Wert dann individuell versteuern. Mehr zur Unterscheidung zwischen Freigrenze und Freibetrag findet ihr im Glossarbeitrag Freigrenze vs. Freibetrag.
Nein. Für Betriebsveranstaltungen gilt zunächst der eigene Freibetrag von 110 € je Teilnehmer:in nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Für den darüber hinausgehenden Betrag greift eine separate Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mit 25 %, nicht die 30 %-Pauschalierung nach § 37b EStG.
Zur pauschalen Lohnsteuer von 30 % kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie gegebenenfalls Kirchensteuer von 6 bis 7 % hinzu, in Summe liegt die Gesamtsteuerlast meist bei etwa 32 bis 34 % des Zuwendungswerts. Bei Zuwendungen an eigene Mitarbeitende kommt nach herrschender Meinung zusätzlich der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von überschlägig 20 % hinzu.
Grundsätzlich ja, sofern ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer:innen sollte im Einzelfall geprüft werden, ob statt einer begünstigten Sachzuwendung eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Hier empfiehlt sich in jedem Fall die Einbindung der Steuerberatung.
Ja. § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG verpflichtet euch, die Empfänger:innen über die Anwendung der Pauschalierung zu unterrichten. Unterbleibt diese Information, droht eine Doppelbesteuerung, wenn Empfänger:innen die Zuwendung zusätzlich in ihrer eigenen Steuererklärung angeben.
Streuwerbeartikel sind Sachzuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 10 € (LStH Anhang 23a). Sie sind von der Pauschalierung nach § 37b EStG von vornherein ausgenommen, da sie steuerlich gar nicht erst als relevante Zuwendung gelten.
Haftungsausschluss: Bei den Ausführungen handelt es sich um eine Einschätzung der guud GmbH. Die Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Rechtssicherheit, ob die guudcard die Voraussetzungen für den Sachbezug erfüllt, kann jeder Arbeitgeber durch eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt erhalten. Gerne bereiten wir sie für euch vor.