Steuerfreie Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter
Das Wichtigste in Kürze
- Aufmerksamkeiten sind kleine Sachgeschenke für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Firmenjubiläum
- Diese sind steuerfrei bis 60 € brutto pro Anlass – dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag! Bei Überschreitung wird also der ganze Betrag steuerpflichtig
- Eine Aufmerksamkeit hat mehrere Voraussetzungen, damit sie steuerfrei ist, z.B. muss sie zu einem persönlichen Anlass überreicht werden, ist nur zusätzlich zum Gehalt erlaubt, darf keinem Geldgeschenk gleichen, muss dokumentiert werden
- Eine Aufmerksamkeit ist nicht gültig für allgemeine Feiertage (z. B. Weihnachten, Ostern)
- Alternative steuerfreie Geschenke zu Feiertagen: im Rahmen des 50 €-Sachbezugs oder des 110 €-Freibetrags bei Betriebsfeiern
Inhalt:
- Was sind Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
- Wann sind Aufmerksamkeiten steuerfrei?
- Was gilt als Sachgeschenk?
- Was gilt nicht als steuerfreie Aufmerksamkeit?
- Welche Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein?
- Und zu allgemeinen Feiertagen?
- Gilt ein Gutschein als steuerfreie Aufmerksamkeit?
- Vorteile steuerfreier Aufmerksamkeiten
- FAQ
Was sind Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen?
Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind kleine Sachzuwendungen, die Arbeitgeber anlässlich eines persönlichen Ereignisses überreichen – also keine klassischen Benefits, sondern eher symbolische Gesten der Wertschätzung. Solche Aufmerksamkeiten sind nicht nur gut fürs Betriebsklima, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerfrei.
Typische persönliche Anlässe:
- Geburtstag
- Hochzeit,
- Hochzeit, Silber,- oder Goldhochzeit
- Geburt oder Taufe eines Kindes
- Arbeitsjubiläum
- Trauerfall
- Kommunion oder Konfirmation
Aber auch berufliche Ereignisse:
- Arbeitnehmerjubiläum
- Diensteinführung
- Verabschiedung eines Mitarbeiters
- Beförderung
- Bestandene Abschlussprüfung
Wann sind Aufmerksamkeiten steuerfrei?
Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter und Miarbeiterinnen sind steuerfrei, wenn:
✔ sie anlässlich eines persönlichen Ereignisses überreicht werden
✔ der Wert 60 € brutto pro Anlass nicht übersteigt
✔ sie eine Sachzuwendung sind (kein Geld, keine Überweisung)
✔ sie zeitnah zum Ereignis überreicht werden
Alles Wichtige zur steuerlichen Behandlung von Aufmerksamkeiten findet ihr unter: § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG
💡Wichtig: Wird die 60 €-Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag.
Was gilt als Sachgeschenk?
Typische Beispiele:
- Schreibtisch-Accessoire
- Konept-Geschenkboxen
- Bücher
- Gutscheine mit Zweckbindung (z. B. Erlebnisgutschein, Kaffeegutschein)
- Personalisierte Kaffeebecher
Was gilt nicht als steuerfreie Aufmerksamkeit?
✖ Allgemeine Feiertage (z. B. Weihnachten, Ostern, Firmenfeiern)
✖ Geldgeschenke oder Überweisungen
✖ Sachgeschenke über 60 € Bruttowert
✖ Zuwendungen ohne persönlichen Anlass
✖ Geschenke im Rahmen einer Gehaltsumwandlung
Beispiel
Mitarbeiterin Lena feiert im Juni ihren 30. Geburtstag. Ihr Teamleiter möchte ihr eine kleine Freude machen und entscheidet sich für einen Blumenstrauß, der 35€ kostet. Die Buchhaltung vermerkt auf der Rechnung: „Geburtstagsgeschenk für Frau Müller am 14.06.“
- Persönlicher Anlass ✔
- Wert unter 60 € ✔
- Kein Geld ✔
- Zusätzlich zum Gehalt ✔
- Dokumentation vorhanden ✔
👉 Das Geschenk ist eine steuerfreie Aufmerksamkeit.
Welche Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein?
Damit die Steuerfreiheit gilt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Zusätzlichkeit:
Die Aufmerksamkeit muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht erlaubt. -
Dokumentation:
Der Anlass muss dokumentiert werden – z. B. ein interner Vermerk oder ein Hinweis auf der Rechnung („Geburtstagsgeschenk für Frau Müller am 12.03.“)
Beispiele im Überblick
| Anlass | Geschenk | Bruttowert | Steuerfreie Aufmerksamkeit? |
|---|---|---|---|
| 1. Geburtstag | Blumenstrauß | 35 € | ✔ Ja |
| 2. Weihnachten | Schokoladenbox | 25 € | ✖ Nein - kein persönlicher Anlass |
| 3. Hochzeit | Buch & Karte | 48 € | ✔ Ja |
| 4. Geburt eines Kindes | Windelgutschein | 60 € | ✔ Ja |
| 5. Beförderung | Kino-Gutschein | 70 € | ✖ Nein – über 60€ |
Und zu allgemeinen Feiertagen?
Hier gelten andere steuerfreie Regelungen:
1. Sachbezug bis 50 €/Monat
- Gutscheine oder Sachzuwendungen ohne Anlass
- Voraussetzung: steuerfreier Sachbezug (z. B. mit der guudcard)
2. Betriebsveranstaltungen
- z.B. Weihnachtsfeier, Sommerfest
- Steuerfreier Freibetrag bis zu 110 € pro Person, inkl. Bewirtung, Programm & Geschenk
- Gilt für max. zwei Veranstaltungen pro Jahr
Gilt ein Gutschein als steuerfreie Aufmerksamkeit?
Nicht jeder Gutschein zählt automatisch als steuerfreie Aufmerksamkeit. Damit ein Geschenk bis zu 60 € steuerfrei bleibt, darf es sich nicht um einen frei einlösbaren Universalgutschein handeln. Gutscheine wie der "Amazon-Gutschein", die wie Bargeld funktionieren oder sehr breit einlösbar sind, gelten aus steuerlicher Sicht oft als Geldersatz. In diesen Fällen greift die Freigrenze nicht, und der Gutschein wird steuer- und sozialversicherungspflichtig. Daher gelten nur zweckgebundene Sachgutscheine als steuerfrei.
Vorteile steuerfreier Aufmerksamkeiten
Für Unternehmen:
- Steuerersparnis: Als Betriebsausgabe abzugsfähig, keine Lohnnebenkosten
- Motivation & Bindung: Aufmerksamkeit schafft emotionale Verbundenheit
- Flexible Gestaltung: Mehrere Anlässe pro Jahr möglich
- Zusätzlicher Benefit: Ergänzend zu bestehenden Benefit-Modellen
Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen:
- Keine Abzüge: Volle Summe kommt an
- Individuelle Wertschätzung: Persönliche Ereignisse werden wahrgenommen
- Vielfältig einsetzbar: Sachgeschenke oder zweckgebundene Gutscheine
- Mehrfach pro Jahr: Z. B. Geburtstag, Hochzeit, Einschulung – jeweils bis 60 € steuerfrei
FAQ
Aufmerksamkeiten sind kleine Sachgeschenke, die Arbeitgeber aus besonderem persönlichem Anlass überreichen – zum Beispiel zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Sie sind Zeichen der Wertschätzung und keine regulären Benefits.
Wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Bruttowert liegt unter 60 Euro pro Anlass (inkl. Umsatzsteuer)
- Der Anlass ist persönlich (z. B. Geburtstag, Jubiläum, Trauerfall)
Beispiele für steuerlich begünstigte Anlässe:
- Geburtstag
- Hochzeit (inkl. Silber- oder Goldhochzeit)
- Geburt oder Taufe eines Kindes
- Arbeits- oder Unternehmensjubiläum
- Trauerfall
- Kommunion oder Konfirmation
- Beförderung, Funktionswechsel, Verabschiedung
- Bestandene Abschlussprüfung
- Weihnachts- oder Ostergeschenke
- Geschenke bei allgemeinen Firmenfeiern
- Geldgeschenke oder Überweisungen
- Geschenke über 60 Euro
- Zuwendungen ohne konkreten Anlass
- Benefits im Rahmen einer Gehaltsumwandlung
Die Aufmerksamkeit darf nicht aus dem Gehalt „umgewandelt“ werden. Sie muss on top gewährt werden – also zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt.
Haftungsausschluss: Bei den Ausführungen handelt es sich um eine Einschätzung der guud GmbH. Die Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Rechtssicherheit, ob die guudcard die Voraussetzungen für den Sachbezug erfüllt, kann jeder Arbeitgeber durch eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt erhalten. Gerne bereiten wir sie für euch vor.