Vermögenswirksame Leistungen


Was sind vermögenswirksame Leistungen (VWL)?

Vermögenswirksame Leistungen sind freiwillige Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten zum Aufbau von Vermögen. Sie sind im Vermögensbildungsgesetz geregelt.

Typische Anlageformen:

  • Banksparplan
  • Bausparvertrag
  • Aktienfonds oder ETF
  • Tilgung eines Immobilienkredits



Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?

Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Arbeitgeber leisten VWL freiwillig, es sei denn, ein Tarifvertrag schreibt sie vor.

Anspruch haben:

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Beamte, Richter, Soldaten

Keinen Anspruch haben:

  • Selbstständige
  • Rentner
  • Freie Mitarbeiter



Wie beantragt man vermögenswirksame Leistungen?

Arbeitnehmer müssen einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellen und einen Sparvertrag abschließen. Der Arbeitgeber zahlt dann direkt in diesen Vertrag ein.



Wie hoch sind vermögenswirksame Leistungen?

  • Arbeitgeberanteil: zwischen 6,65 € und maximal 40 € pro Monat
  • Staatliche Sparzulage: 9 % auf bis zu 470 € jährlich (je nach Anlageform)
  • Arbeitnehmer können freiwillig mit eigenen Beiträgen aufstocken



Wie lange ist die Laufzeit eines VL-Vertrags?

  • 6 Jahre Einzahlung
  • 1 Jahr Ruhezeit (Sperrfrist)
  • Nach 7 Jahren Auszahlung oder Verlängerung



Welche Anlageformen sind möglich?

  • Bausparvertrag: Gefördert, auch bei niedrigen Zinsen sinnvoll
  • Banksparplan: Sicher, aber keine staatliche Förderung
  • Fondsparplan: Renditechancen, aber auch Verlustrisiko
  • Immobilienkredit-Tilgung: Direkte Schuldentilgung, wenn bestätigt



Gibt es auch VWL bei Minijobs oder Krankheit?

  • Minijob: Anspruch möglich, wenn vertraglich geregelt
  • Krankheit: Ab der 7. Woche mit Lohnersatz entfällt VWL
  • Sozialleistungen: VWL bleiben bis 50 € über dem Netto beitragsfrei

Haftungsausschluss: Bei den Ausführungen handelt es sich um eine Einschätzung der guud GmbH. Die Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Rechtssicherheit, ob die guudcard die Voraussetzungen für den Sachbezug erfüllt, kann jeder Arbeitgeber durch eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt erhalten. Gerne bereiten wir sie für euch vor.

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